Kanzlei Thorsten Stahl  —  Steuerberater

 

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Aktuelle Steuerinformationen

Dezember 2005

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Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Koalitionsvertrag: Wo die Koalition Steuervergünstigungen streichen will

Aktuelle Kontrollmöglichkeiten: Was der Fiskus darf

Kindergeld: Verzicht auf Weihnachtsgeld rettet nicht den Anspruch

Erbschaftsteuer: Meldung von Konten erst ab 2.500 EUR

Aufbewahrungsfristen: Unterlagen, die ab 2006 vernichtet werden können

„Anlage R“ für Renteneinkünfte: Erstmals Steuererklärung 2005 beizufügen

Grundsteuer: Ist sie möglicherweise verfassungswidrig?

Vermieter:

Einkünfteerzielungsabsicht: Mietanpassung für 2006 sollte geprüft werden

Damnum/Disagio: Steuerliche Behandlung ab 2006 noch offen

Kapitalanleger:

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Ist in Kraft getreten

Steuersparmodell: Kauf von Wertpapieren mit hohem Stückzinsenanteil

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Vordruck EÜR: Erstmals mit der Steuererklärung 2005 abzugeben

Selbstständige: Gestaltungshinweise zum Jahresende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Atypisch still beteiligte GmbH: Gewerbesteuerliche Freibeträge sichern

Zinsloses Darlehen: Ansatzpunkt für Steuergestaltung 2005/2006

Optimale Verlustnutzung: Durch Gründung einer Organschaft

Körperschaftsteuer-Moratorium: Läuft am Jahresende 2005 aus

Arbeitgeber:

Betriebsausgaben: Geschenke und Feiern zu Weihnachten

Lohnsteuerbegünstigte Leistungen: Gehaltszulagen anstatt Lohnerhöhung

Sachbezugswerte: Zu erwartende Anpassung für 2006

Arbeitnehmer:

Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag: Frühe Antragstellung rechnet sich

Abschließende Hinweise:

Riester-Förderung: Ein Überblick für die Jahre 2005/2006

Verzugszinsen

Steuertermine im Monat Dezember 2005

 

 

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Alle Steuerzahler

Koalitionsvertrag: Wo die Koalition Steuervergünstigungen streichen will

Union und SPD haben am 11.11.2005 ihren Koalitionsvertrag vorgelegt. Darin haben sich die

Koalitionsparteien explizit auf die Abschaffung der Eigenheimzulage zum 1.1.2006 für Neufälle

verständigt. Ansonsten bietet der Vertrag wenig Konkretes. Das gilt auch für die Anwendungszeitpunkte.

Dafür kursieren verschiedene Streichlisten für die Jahre 2006 und 2007. Verbindliche Klarheit kann aber

nur der Gesetzgeber bringen, weshalb am Ende das jeweilige Gesetzgebungsverfahren abzuwarten

bleibt. Deshalb hier zunächst eine erste Übersicht der wichtigsten Punkte, die im Gespräch sind:

Für alle Steuerpflichtigen:

- Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

- Kindergeld für volljährige Kinder in Berufsausbildung nur noch bis 25 Jahre

- Einführung einer „Reichensteuer“. Für Steuerpflichtige, deren Einkommen über 250.000 EUR

(Ledige) und 500.000 EUR (Verheiratete) liegt, soll ein erhöhter Einkommensteuer-

Spitzensatz gelten. Für diese Einkünfte soll der Steuersatz auf

45 Prozent steigen. Dieser Zuschlag soll nur die nichtgewerblichen Einkünfte treffen

- Abschaffung der degressiven Abschreibung für Mietwohngebäude

- Weitere Reduzierung des Sparerfreibetrags. D.h. die Grenze, bis zu der Kapitaleinnahmen,

z.B. Zinsen, Dividenden und GmbH-Ausschüttungen, steuerfrei bleiben, soll weiter verkürzt

werden. Für Verheiratete soll der Freibetrag auf

1.500 EUR (seit dem 1.1.2004: 2.740 EUR) und für Ledige auf 750 EUR (seit dem 1.1.2004

1.370 EUR) abgesenkt werden

- Pauschale Steuer von 20 Prozent auf sämtliche Veräußerungsgewinne aus Aktien,

vermieteten Immobilien und Wertpapieren

- Streichung der Steuervorteile für Windkraft-, Medien- oder Schiffsfonds

- Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberaterkosten

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

- Abschaffung der Freibeträge für Abfindungen und Übergangsgelder

- Abschaffung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer. Erst ab dem

21. Kilometer gibt es 30 Cent pro Kilometer

- Erhöhung der Pauschalabgabe für Minijobs

- Abschaffung von Heirats- und Geburtshilfen

- Abschaffung der Freibeträge für Bergmannsprämien

Für Unternehmer:

- Abschaffung der Rückstellung für Jubiläumsprämien

- Erhöhung der Umsatzsteuer

- Die Investitionszulage in den neuen Bundesländern soll über das Jahr 2006 hinaus

fortgeführt werden

- Die Rahmenbedingungen der deutschen Filmwirtschaft sollen verbessert werden. Spätestens

zum 1.7.2006 sollen wettbewerbsfähige, mit anderen EU-Ländern vergleichbare

Bedingungen und Anreize geschaffen werden

 

 

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Hinweis: Da man diesen Punkten bislang wenig Einzelheiten entnehmen kann, ist es möglich, sich auf

der Homepage www.iww.de unter „Aktuelle Berichterstattung", stets über den neuesten Stand zu

informieren. Es ist damit zu rechnen, dass jeden Tag weitere Details zur exakten Ausgestaltung der

Maßnahmen bekannt werden (Koalitionsvertrag vom 11.11.2005).

Aktuelle Kontrollmöglichkeiten: Was der Fiskus darf

Die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Steuerpflichtigen bei der Ermittlung bzw. Feststellung der

steuerrelevanten Sachverhalte haben sich vergrößert, und damit korrespondierend sind auch die

Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung verschärft worden. Seit diesem Jahr verfügt sie über

folgende Kontrollmöglichkeiten:

- „Kontenscreening“

Über das Bundesamt für Finanzen können die Finanzbehörden Daten bei den Kreditinstituten

abfragen. Auf diese Weise kann jedoch nur ermittelt werden, bei welchem Kreditinstitut ein

Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Einzelne Kontobewegungen oder gar die Höhe

der Kapitalerträge können nicht erfragt werden. Ermittlungen ins Blaue hinein sind

ausgeschlossen. Der Betroffene ist allerdings nicht generell vorher anzuhören. Die

Finanzbehörde muss aber auf jeden Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informieren und

zwar unabhängig vom Ergebnis.

Auch andere Behörden, insbesondere Sozialbehörden wie z.B. die Arbeitsagenturen oder die

BAföG-Ämter, für die die Angaben zur Leistungsfähigkeit einkommensteuerliche

Anknüpfungspunkte haben, können Kontenabfragen über das Bundesamt für Finanzen

durchführen lassen.

Hinweis: Bereits in diesem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht in einer Eilentscheidung das

Verfahren bis auf weiteres gebilligt. Das Hauptsacheverfahren steht aber noch aus.

Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Abfragen an sich bestehen wohl nicht. Man bleibt auf die

Anfechtung des gegebenenfalls auf die Abfrage folgenden Steuerbescheids verwiesen (BVerfG,

Beschluss vom 22.3.2005, Az. 1 BvR 2357/04 u. Az. 1 BvQ 2/05; BMF-Schreiben vom 10.3.2005,

Az. IV A 4 – S 0062 – 1/05).

- Zinsinformationsverordnung

Die am 3.6.2003 verabschiedete Richtlinie 2003/48/EG (EU-Zinsrichtlinie) ist am 1.7.2005 in Kraft

getreten. Danach wenden alle 25 EU-Staaten die Richtlinie an, tauschen Kontrollmeldungen aus

oder halten Steuerabzüge ein.

Ziel der Richtlinie ist es, Zinserträge von jenseits der Grenze vollständig zu erfassen und im

Wohnsitzstaat des Anlegers zu besteuern. Dazu führen die Länder einen automatischen

Informationsausgleich ein. Vorerst sind 22 EU-Staaten an diesem Verfahren beteiligt.

Österreich, Luxemburg und Belgien erheben übergangsweise eine Quellensteuer (aktuell:

15 Prozent, vom 1.7. 2008: 20 Prozent und ab dem 1.7.2011: 35 Prozent). Dieses Verfahren

wenden auch Drittstaaten wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco und Andorra an. Sie beugen

sich damit der Übermacht der EU-Länder, ohne ihr Bankgeheimnis preiszugeben. Gleiches gilt

für abhängige Off-Shore-Finanzplätze wie Jersey oder Guernsey.

- Informationsmöglichkeiten durch das Alterseinkünftegesetz

Die Träger der Rentenversicherungen und andere Versorgungseinrichtungen haben auf Grund

einkommensteuerrechtlicher Regelungen unter anderem die Verpflichtung, der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Höhe und den Zeitraum des Rentenbezugs des

einzelnen Steuerpflichtigen mitzuteilen. So erhält das Finanzamt ggf. auch für schon weiter

zurückliegende Zeiträume Informationen über den Bezug von Renten oder anderen Leistungen.

- Einführung eines neuen Identifikationsmerkmals

Das bisherige Steuernummernsystem soll langfristig ersetzt werden durch ein

bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal. Das vom Bundesamt für Finanzen für jeden

Steuerpflichtigen vergebene Identifikationsmerkmal (wirtschaftlich Tätige erhalten eine

Wirtschafts-Identifikationsnummer) ändert sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht

nicht und wird auch – anders als bisher – bei einem Wohnsitzwechsel fortgeführt. Ein solches

Merkmal erleichtert, abgesehen vom Vereinfachungsgedanken, die elektronischen Überprüfungsund

„Durchleuchtungsmöglichkeiten“ der Verwaltungsbehörden. Der Steuerpflichtige ist über die

Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.

 

 

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Kindergeld: Verzicht auf Weihnachtsgeld rettet nicht den Anspruch

Familien mit Kindern können zur Minderung der mit dem Unterhalt und der Erziehung von Kindern

einhergehenden finanziellen Belastungen wahlweise Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag in

Anspruch nehmen. Welche Leistung in Anspruch genommen wird, entscheiden die Eltern allerdings nicht

selber. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung wird nach dem Prinzip der Günstigkeit

bestimmt, was günstiger ist. Rund 95 Prozent der Eltern erhalten in Deutschland das Kindergeld.

Auch für ein volljähriges Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet, können den Eltern Kindergeld

oder die Kinderfreibeträge zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge

des Kindes 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser gesetzlich festgelegte

Jahresgrenzbetrag gilt sowohl im Kalenderjahr 2005 als auch in 2006.

Zur Erlangung oder Erhaltung des Kindergeldanspruchs ist ein nachträglicher Verzicht auf Teile der dem

Kind zustehenden Einkünfte, wie z.B. auf das Weihnachtsgeld, unbeachtlich. Denn in solchen Fällen

greift die einkommensteuerrechtliche Missbrauchsabwehrregelung. Der Wegfall des Kindergeldanspruchs

kann in solchen Fällen grundsätzlich nur vermieden werden, indem die laufende Ausbildungsvergütung

des Kindes von Beginn an in einer Höhe vereinbart wird, die unter Einbeziehung der Sondervergütungen

den Grenzbetrag unterschreitet. Dies ist allerdings nur vorteilhaft, wenn die laufende

Ausbildungsvergütung den Grenzbetrag von 7.680 EUR nur geringfügig überschreitet.

Hinweis: Droht allgemein ein Überschreiten der Grenze, sollte man sich zur Erhaltung des

Kindergeldanspruchs fachkundigen Rat einholen. Zu beachten ist nämlich, dass die Familienkasse

regelmäßig die Einkünfte und Bezüge der Kinder für das vergangene Kalenderjahr überprüft. Ergeben

sich aus dieser Prüfung Rückforderungsbeträge, werden diese sofort oder zu einem bestimmten Termin

fällig gestellt. Im Ausnahmefall und wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann den Eltern eine

zinspflichtige Stundung gewährt werden. Wird der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, sind

Säumniszuschläge zu erheben.

Erbschaftsteuer: Meldung von Konten erst ab 2.500 EUR

Banken und Versicherungen z.B. sind verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod eines Kunden in ihrem

Gewahrsam befindliche Vermögensgegenstände anzuzeigen. Von einer Anzeige konnte bislang nur bei

Guthabenbeträgen der Steuerpflichtigen von bis zu 1.200 EUR abgesehen werden. Durch die

Verordnung zur Änderung der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung vom 2.11.2005 ist diese

Freigrenze auf 2.500 EUR angehoben worden. Gelten soll die neue Grenze für Erwerbe ab dem

1.1.2006. Wie bislang, soll die Grenze nicht pro Konto oder Depot des Kunden gelten, sondern für sein

Gesamtguthaben bei einem Institut.

Hinweis: Damit wird künftig in vielen Fällen eine Anzeige von den verpflichteten Instituten entbehrlich

(Verordnung zur Änderung der ErbstDV vom 2.11.2005).

Aufbewahrungsfristen: Unterlagen, die ab 2006 vernichtet werden können

Derjenige, der nach steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften zum Führen von Büchern und

Aufzeichnungen verpflichtet ist, muss diese auch aufbewahren. Von diesen Unterlagen dürfen im Jahr

2006 vernichtet werden:

- Aufzeichnungen (einschließlich der elektronisch erstellten Daten) aus dem Jahr 1995 und früher

- Inventare aus dem Jahr 1995 und früher

- Bücher aus dem Jahr 1995 und früher

- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die im Jahr 1995 oder früher

erstellt worden sind

- Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge,

Tagesendsummenbons) aus dem Jahr 1995 oder früher

- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder

Geschäftsbriefe, die im Jahr 1999 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden

- Lohnkonten und die bei den Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen mit

Eintragungen aus dem Jahr 1999 oder früher

 

 

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- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1999 oder früher

Abweichend davon dürfen die oben genannten Unterlagen nicht vernichtet werden, wenn sie von

Bedeutung sind:

- für eine begonnene Außenprüfung

- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen

- für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes

Rechtsbehelfsverfahren oder

- zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt und

- bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung

Gleiches gilt, soweit die Belege für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht

abgelaufen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist durch eine Reihe von

Ereignissen, wie z.B. einem Einspruch, einer Betriebsprüfung oder der späteren Abgabe der

Steuererklärung, gehemmt werden kann.

Hinweis: Betriebsinterne Aufzeichnungen, wie Kalender, Arbeits- und Fahrberichte sind hingegen nicht

aufbewahrungspflichtig. Es empfiehlt sich, diese Papiere zeitnah zu vernichten. Außenprüfer und

Steuerfahnder suchen darin erfahrungsgemäß gern nach Unstimmigkeiten zu den

aufbewahrungspflichtigen Belegen.

„Anlage R“ für Renteneinkünfte: Erstmals Steuererklärung 2005 beizufügen

Zur Erfassung der Renteneinkünfte nach dem Alterseinkünftegesetz ist der Einkommensteuererklärung

für die Veranlagungsjahre ab 2005 eine „Anlage R“ beizufügen. Die bislang hierfür vorgesehenen 14

Zeilen in der „Anlage SO“ (Sonstige Einkünfte) erhöhen sich auf 57 Zeilen in der neuen Anlage R. Der in

der Anlage SO eingesparte Platz wird dazu genutzt, die sonstigen Einkünfte besser aufschlüsseln zu

können. Das neue Formular ist von jedem Ehegatten getrennt abzugeben. Es ist in drei Sachgebiete

unterteilt:

- die ab 2005 zur Hälfte steuerpflichtigen Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder

Versorgungseinrichtung sowie Zahlungen aus der Rürup-Rente,

- die sonstigen privaten Rentenversicherungen, die mit dem ab 2005 geminderten Ertragsanteil als

sonstige Einnahmen gelten und

- die Leistungen aus der Riester-Rente oder der betrieblichen Altersversorgung, die nach

§ 22 Nr. 5 EStG nachgelagert in voller Höhe versteuert werden.

Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten:

Rentenbeträge, die aus Beiträgen zur Altersrente stammen, die oberhalb der

Beitragsbemessungsgrundlage gezahlt wurden, sind gesondert anzugeben. Insoweit wird über die

Öffnungsklausel weiterhin der Ertragsanteil angewendet. Allerdings ist hierzu eine Bescheinigung des

Versorgungsträgers erforderlich. Die mit der Rente vergleichbaren Einnahmen der Versorgungsbezüge

aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf

Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind weiterhin auf der Anlage N zu erfassen, dort

allerdings mit erweiterten Angaben.

Hinweis: Zu beachten sind auch die geänderten Abzugsmöglichkeiten der Vorsorgeaufwendungen als

Sonderausgaben, die allerdings weiterhin im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung erfasst

werden.

Grundsteuer: Ist sie möglicherweise verfassungswidrig?

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist beim Bundesverfassungsgericht eine

Verfassungsbeschwerde anhängig. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung der

Grundsteuer auf die von ihnen selbst bewohnten Grundstücke. Sie sind der Ansicht, dass es die im

Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie verbietet, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchs

 

 

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zuzugreifen. Die Vorinstanzen teilten diese Bedenken nicht. Immobilienbesitzer sollten dennoch tätig

werden. Dabei ist folgende Vorgehensweise ratsam:

Bei der zuständigen Gemeinde ist je nach Bundesland Einspruch (Stadtstaat), Widerspruch oder Klage

(Niedersachsen) gegen noch nicht bestandskräftige oder in Kürze zugehende Grundsteuerbescheide

einzulegen, um die Verfahren offen zu halten. Zu beachten ist, dass einzelne Gemeinden die öffentliche

Bekanntmachung wählen und auf den Grundsteuerbescheid verzichten. Das Verwaltungsrecht kennt,

anders als das Steuerrecht, ein „Ruhen des Verfahrens“ erst im gerichtlichen Verfahren. Bei einer

Ablehnung im Widerspruchsverfahren kann sich damit ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren

anschließen.

Gegen aktuelle oder noch nicht bestandskräftige Grundsteuermessbescheide ist Einspruch beim

Finanzamt einzulegen und auf die anhängige Verfassungsbeschwerde zu verweisen. Dieses Verfahren

kann ruhen, wenn es sich um ganz oder teilweise selbst genutztes Wohneigentum handelt. Das Führen

eines kostenpflichtigen Klageverfahrens ist damit entbehrlich. Die Finanzverwaltung gewährt keine

Aussetzung der Vollziehung, da das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu

bewerten ist.

Liegt ein bestandskräftiger Grundsteuermessbescheid vor, sollte die Aufhebung für die Zukunft genauer

auf den nächsten 1.1. (hier auf den 1.1.2006) bzw. die Herabsetzung auf Null beantragt werden.

Möglicherweise stellt die Finanzverwaltung die Bearbeitung dieser Anträge zurück. Erfolgt eine

Ablehnung, besteht die Möglichkeit, eine Verpflichtungsklage beim Finanzgericht anhängig zu machen,

die mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens verbunden werden kann. Die Aufnahme eines

Vorläufigkeitsvermerks in aktuell ergehende Grundsteuermessbescheide wird derzeit allgemein

abgelehnt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.6.2005, Az. 2 S 1313/04,

Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, Az. 1 BvR 1644/05).

Vermieter

Einkünfteerzielungsabsicht: Mietanpassung für 2006 sollte geprüft werden

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird die Einkünfteerzielungsabsicht im Sinne einer

„Überschusserzielungsabsicht“ vermutet. Eine Überprüfung im Wege einer Übschussprognose wird nur

beim Vorliegen bestimmter Fallgruppen für erforderlich gehalten. So unter anderem bei der verbilligten

Vermietung. Das heißt:

- Werden weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Miete für das Vermietungsobjekt verlangt (bis

einschließlich dem Veranlagungsjahr 2003: 50 Prozent), hat der Vermieter die

Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

Aufwendungen für das Vermietungsobjekt sind nur insoweit zu berücksichtigen, als diese auf den

entgeltlichen Teil entfallen.

- Wird eine Miete vereinbart, die zwar mehr als 56 Prozent aber weniger als 75 Prozent der

ortsüblichen Miete beträgt, ist eine Prognoserechnung für einen Zeitraum von 30 Jahren zu

erstellen. Damit hat der Vermieter nachzuweisen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.

Fällt die Prognose positiv aus, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden

Kosten in voller Höhe abziehbar. Ergibt sich aus der Prognoseberechnung ein negatives

Ergebnis, ist die Vermietung ebenso in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil

aufzuteilen. Und die Folge ist abermals, dass lediglich die Aufwendungen berücksichtigt werden

können, die auf den entgeltlichen Teil entfallen.

Hinweis: Vermieter sollten deshalb überprüfen, ob der bislang vereinbarte Mietzins auch im Jahr 2006

die aufgestellten prozentualen steuerrechtlichen Hürden erfüllt. Die Überprüfung kann man mit Hilfe eines

Mietspiegels vornehmen, der sich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde bezieht. Liegt der bislang

angesetzte Mietzins unter den dort angeführten Werten, könnte eine Mietanpassung in Erwägung

gezogen werden. Diese ist allerdings nicht vorzunehmen, ohne zuvor zum einen ggf. spezielle

Vereinbarungen im Mietvertrag und zum anderen die gesetzlichen Regelungen zum (Wohnraum-)

Mietrecht zu beachten (BMF-Schreiben vom 8.10.2004, Az. IV C 3 – S 2253 – 91/04).

 

 

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Damnum/Disagio: Steuerliche Behandlung ab 2006 noch offen

Ein Damnum/Disagio ist eine Zinsvorauszahlung und wird von dem gewährten Darlehensbetrag von der

finanzierenden Bank einbehalten. Die steuerliche Behandlung eines Damnums/Disagios, das nach dem

31.12.2005 geleistet wird, ist noch offen.

Bislang gilt: Ist für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein

Damnum/Disagio in Höhe von bis zu 5 Prozent vereinbart, sind die Kosten in voller Höhe als

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung abziehbar.

Hinweis: Da auf Grund der aktuellen politischen Situation mit einer schnellen gesetzlichen Regelung

nicht gerechnet werden kann, wird davon ausgegangen, dass die Frist der Übergangsregelung verlängert

wird. Will man allerdings ganz sicher gehen, sollte man darauf achten, dass der Zahlungszeitpunkt noch

vor dem 1.1.2006 liegt (BMF-Schreiben vom 5.4.2005, Az. IV A 3 – S 2259 – 7/05; BMF-Schreiben vom

20.10.2003, Az. IV C 3 – S 2253a – 48/03; Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG vom

15.12.2004).

Kapitalanleger

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Ist in Kraft getreten

Am 1.11.2005 ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in Kraft getreten. Damit wird für

geschädigte Kapitalanleger die Möglichkeit geschaffen, wegen falscher, irreführender oder unterlassener

Kapitalmarktinformationen kollektive Musterverfahren zu führen.

Es werden Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen

Schadenersatzprozessen gleich lautend stellen, in einem Verfahren gebündelt. Sie werden einheitlich

durch ein Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden. Auf Grund dieser

Verfahrensweise bedarf es nur einer Beweisaufnahme. Das Prozessrisiko für den Anleger sinkt damit

deutlich. Mit diesem Gesetz wird erstmals ein Musterverfahren im deutschen Zivilprozess verankert, d.h.,

der Gesetzgeber betritt damit Neuland.

Hinweis: Kapitalanleger können sich mit dem neu geschaffenen elektronischen Klageregister unter

www.ebundesanzeiger.de darüber informieren, ob bereits ein Musterverfahren beantragt oder gar

eingeleitet worden ist. So wird die Entscheidung, selbst Klage einzureichen und sich diesem

Musterverfahren anzuschließen, erleichtert.

Steuersparmodell: Kauf von Wertpapieren mit hohem Stückzinsenanteil

Werden festverzinsliche Wertpapiere im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden

Zinsschein veräußert, hat der Erwerber dem Veräußerer in der Regel den Zinsbetrag zu vergüten, der auf

die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen

heißen Stückzinsen.

Über Stückzinsen lassen sich vor dem Jahresende gezielt und einfach Steuern sparen. Denn gezahlte

Stückzinsen beim Erwerb der Anleihe stellen im Jahr des Kaufs negative Kapitaleinnahmen dar. Fällt der

nächste Zinstermin und damit die korrespondierenden Erträge erst ins Folgejahr, kann die zeitliche

Verschiebung zu einer verminderten Steuerbelastung führen. Das wirkt sich zum Beispiel dann positiv

aus, wenn im Jahr der Zinszahlung das Einkommen bewusst reduziert werden soll. Dabei ist der

Entlastungseffekt umso größer, je höher die beim Erwerb „mitgezahlten“ Stückzinsen sind.

Das Modell wird anerkannt, wenn das Geschäft steuerlich und wirtschaftlich zu einem Überschuss führt.

Für die Steuerrechnung sind die erhaltenen den gezahlten Stückzinsen gegenüberzustellen und hiervon

die Werbungskosten abzuziehen. Auf die steuerliche Belastung kommt es nicht an. Im zweiten Schritt ist

das Ergebnis auf der Vermögensebene zu prüfen. Hier sind auch die Bankspesen sowie Kurserträge

einzubeziehen.

Hinweis: Kann wirtschaftlich ein Überschuss erzielt werden, wird das Modell anerkannt, ein

Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor. Die Voraussetzungen sind leicht zu erfüllen, wenn zwischen

Anleihekauf und Zinstermin mindestens ein Monat liegt. Dann dürften die Erträge über den gezahlten

Spesen liegen. Diese Strategie lässt sich auch mit Rentenfonds durchführen. Hier tritt an die Stelle der

Stückzinsen der Zwischengewinn. Allerdings ist zu beachten, dass ein Ausgabeaufschlag wirtschaftlich

gegen ein Kurzfristgeschäft spricht. Daher gelingt dies meist nur mit Geldmarktfonds (BFH-Urteil vom

27.7.1999, Az. VIII R 36/98; OFD Frankfurt/M., Rundverfügung vom 1.12.1999, Az. S 2252 A – 67 – St II

32).

 

 

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Vordruck EÜR: Erstmals mit der Steuererklärung 2005 abzugeben

Unternehmer, Selbstständige und Personengesellschaften, die ihren Gewinn durch den Überschuss der

Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (sog. 4/3-Rechnung), haben für nach dem Jahr

2004 beginnende Wirtschaftsjahre mit der Steuer- oder Feststellungserklärung eine neue vierseitige

Anlage EÜR einzureichen – d.h. erstmals mit der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2005. Diese

Anlage ersetzt die „klassische“ Gewinnermittlung.

Nicht von dieser Abgabepflicht betroffen sind Kleinunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500

EUR. Für sie ist die Abgabe einer „klassischen“ Gewinnermittlung weiterhin ausreichend. Zu beachten ist,

dass bei der Anwendung dieser Umsatzgrenze nur auf die Einnahmen eines einzelnen Betriebes und

nicht – wie bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz – auf die gesamte Tätigkeit eines

Steuerpflichtigen abzustellen ist. Ob die Grenzen überschritten werden, ist jedes Jahr erneut zu prüfen.

Bei einer unterjährigen Neugründung müssen die Einnahmen allerdings nicht hochgerechnet werden.

Eine einfache Überleitung der Daten aus der Buchführung in die Anlage EÜR ist nicht problemlos

möglich. Denn besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über z.B. nicht abziehbare

Betriebsausgaben wie Bewirtungskosten werden hier verlangt. Darüber hinaus wird auch die Ermittlung

des Privatanteils beim Pkw sowie die Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage abgefragt. Besonders

erwähnenswert sind die abgefragten Angaben zu Schuldzinsen und ihrer Abzugsbeschränkung infolge

von Überentnahmen.

Hinweis: Durch die standardisierte Datenerfassung der Anlage EÜR verfügen die Finanzämter künftig

elektronisch über diverse Auswertungsmöglichkeiten. Sie können damit Mehrjahres- und

Branchenvergleiche sowie einen Abgleich zwischen Betriebseinnahmen und Entnahmen durchführen

(BMF-Schreiben vom 10.2.2005, Az. IV A 7 – S – 1451 – 14/05).

Selbstständige: Gestaltungshinweise zum Jahresende

Der derzeit geltende Einkommensteuertarif wird sich zur Jahreswende nicht ändern. Er ist nach wie vor

ein progressiver Tarif, d.h., je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher ist auch der

Steuersatz. Der Einkommensteuertarif besteht auch in 2006 aus drei Tarifzonen:

- Tarifzone I: Es fällt keine Einkommensteuer an, solange das zu versteuernde Einkommen nicht

höher ist als 7.664 EUR.

- Tarifzone II: Ist das zu versteuernde Einkommen höher als 7.664 EUR, beträgt der

Eingangssteuersatz 15 Prozent. Danach steigt der Steuersatz relativ gleichmäßig bis auf einen

Steuersatz von 42 Prozent an.

- Tarifzone III: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.152 EUR bleibt der Steuersatz

gleich bei 42 Prozent (= Spitzensteuersatz).

Somit lohnt eine Einkommensverschiebung grundsätzlich nur bei unterschiedlicher Progression in den

Veranlagungsjahren 2005 und 2006. Insoweit können Ein- und Ausgaben vorgezogen oder

hinausgeschoben werden:

- Da die Absetzung für Abnutzung (AfA) nur monatsweise berücksichtigt wird, wirkt sich eine

kurzfristige Anschaffung von Wirtschaftsgütern kurz vor dem Jahreswechsel kaum aus, wenn

man den Gewinn für das Jahr 2005 mindern will. Wirksamer könnte man diesen Effekt ggf.

erreichen, indem man eine Anschaffung über ein Leasingmodell mit hoher Sonderzahlung

unmittelbar bei Vertragsschluss tätigt.

- Auch die Bildung einer Gewinn mindernden Ansparrücklage ist zu überdenken. Ist in den

Folgejahren eine Investition geplant, ist die Bildung einer Rücklage für Kleinunternehmen,

Selbstständige und Existenzgründer durchaus sinnvoll. Ohne diese Rücklage kann später keine

Sonder-AfA in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist bereits eine Minimalrückstellung. Je

nach Ertragssituation kann es sich auch lohnen, den späteren Gewinnzuschlag in Kauf zu

nehmen, wenn der angedachte Kauf doch nicht durchgeführt wird. Denn die vorzeitige

Gewinnminderung bleibt in jedem Fall bestehen.

 

 

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- Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung sollten Verträge mit Gesellschaftern auf

Angemessenheit und Fremdüblichkeit überprüft werden. Ab 2006 beabsichtigte

Vertragsänderungen beim beherrschenden Gesellschafter sollten noch im alten Jahr – also im

Voraus – beschlossen werden.

Hinweis: Ist das vorläufige Jahresergebnis für 2005 ermittelt, sollte geprüft werden, ob dieses eine

Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach oben oder unten für das Jahr 2006 rechtfertigt.

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Atypisch still beteiligte GmbH: Gewerbesteuerliche Freibeträge sichern

Ist an einer GmbH eine andere GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt, sind die

gewerbesteuerlichen Freibeträge nach der Verwaltungsauffassung nicht zu gewähren. Anders hat jedoch

das Niedersächsische Finanzgericht in diesem Jahr entschieden. Die Begünstigung tritt nach Meinung

der Finanzrichter unabhängig davon ein, ob es sich bei der atypisch stillen Gesellschafterin um eine

natürliche Person, eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt.

Hinweis: Gegen entsprechende Gewerbesteuermessbetragsbescheide sollte auf jeden Fall Einspruch

eingelegt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 31.3.2005, Az. 6 K 782/03, Revision beim BFH, Az. IV

R 47/05).

Zinsloses Darlehen: Ansatzpunkt für Steuergestaltung 2005/2006

Mit grundlegenden Veränderungen im Bereich der Körperschaftsteuer ist bis zum Jahreswechsel

2005/2006 nicht mehr zu rechnen. Das heißt, die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf

19 Prozent – wie zu Beginn des Jahres 2005 schon einmal angedacht – ist noch nicht greifbar. Zum

Jahresende bietet sich auf Grund dessen ggf. folgender Ansatzpunkt für eine steueroptimale Gestaltung

an:

Man führt der GmbH Geld mittels eines zinslosen Darlehens zu, um dieser durch die Kapitalanlagen

weitere Einnahmen zu ermöglichen. Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 2001 entschieden, dass die

Gewährung eines zinslosen Darlehens und dessen anschließende zinsbringende Verwendung durch die

Gesellschaft nicht allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, weil die Verlagerung von

Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzuges dient (BFHUrteil

vom 17.10.2001, Az. I R 97/00).

Optimale Verlustnutzung: Durch Gründung einer Organschaft

Eine uneingeschränkte Verlustnutzung ist möglich durch die Begründung einer Organschaft zwischen

einem verlustträchtigen und einem gewinnträchtigen Unternehmen. Ein Verlustausgleich kann hier

allerdings nur für die laufenden, das heißt für die im Jahr 2005 aufgelaufenen Verluste der

Organgesellschaft erreicht werden. Vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft können nicht

ausgeglichen werden und werden eingefroren. Genutzt werden können allerdings Verlustvorträge des

Organträgers bei einer Gewinne erzielenden Organgesellschaft.

Voraussetzungen für eine Organschaft im Jahr 2005 sind:

- Finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Trägerunternehmen ununterbrochen ab

1.1.2005

- Abschluss und Eintragung des Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister bis zum

31.12.2005

Hinweis: Sind die Voraussetzungen – insbesondere die finanzielle Eingliederung ab Beginn des

Wirtschaftsjahres 2005 – nicht gegeben, müssen die Voraussetzungen bis zum 31.12.2005 geschaffen

werden, um dann ab dem kommenden Jahr einen Verlustausgleich bewerkstelligen zu können.

Körperschaftsteuer-Moratorium: Läuft am Jahresende 2005 aus

Die Realisierung von Körperschaftsteuer-Guthaben wurde durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz

vom 16.5.2003 dahin eingeschränkt, dass für Gewinnausschüttungen nach dem 11.4.2003 und vor dem

1.1.2006 die Verrechnungsmöglichkeiten mit Körperschaftsteuer-Guthaben auf 0 EUR begrenzt wurde.

Demnach können Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2005 beschlossen werden (unter der

Voraussetzung, dass das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist), wieder Körperschaftsteuer

 

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Minderungsguthaben freisetzen, allerdings unter der Beschränkung auf 1/14 des am 31.12.2005

vorhandenen Körperschaftsteuer-Minderungsguthabens.

Hinweis: Eine Gewinnausschüttung sollte demnach möglichst erst im Jahr 2006 beschlossen und

ausbezahlt werden. Dadurch erhält die GmbH – im Rahmen der Höchstgrenze von 1/14 des

vorhandenen Minderungsguthabens – 1/6 der beschlossenen und bezahlten ordentlichen

Gewinnausschüttung als Körperschaftsteuer-Gutschrift. Ist eine Nutzung des Körperschaftsteuer-

Minderungsguthabens noch im Jahr 2005 nötig oder ist im Jahr 2006 die volle Nutzung des vorhandenen

Körperschaftsteuer-Minderungsguthabens erforderlich, kann dies nur durch eine Verschmelzung der

Kapitalgesellschaft auf ein Personenunternehmen geschehen. Um das Körperschaftsteuer-

Minderungsguthaben sofort in voller Höhe liquide zu machen, könnte daher an die Umwandlung in eine

GmbH & Co. KG gedacht werden.

Arbeitgeber

Betriebsausgaben: Geschenke und Feiern zu Weihnachten

Bittet der Unternehmer seine Belegschaft zur Weihnachtsfeier, sind drei Kriterien maßgebend, um zu

vermeiden, dass die Zuwendungen zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen:

- Es muss sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handeln, die Teilnahme grundsätzlich allen

Mitarbeitern offen stehen. Schädlich ist jegliche Begrenzung beispielsweise auf Gehaltsgruppen

oder nach Leistungsmerkmalen.

- Nur zwei Veranstaltungen pro Jahr sind üblich. Das gilt unabhängig von der Größe des Betriebs.

Ist die Weihnachtsfeier das dritte Fest, gehören die gesamten Aufwendungen zum Arbeitslohn.

Selbst dann, wenn einzelne Mitarbeiter an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben.

- Die übliche Zuwendung bei einem Betriebsfest darf brutto 110 EUR je teilnehmenden Mitarbeiter

nicht übersteigen. Diese Grenze darf auch bei der Teilnahme des Mitarbeiter-Ehegatten nicht

überschritten werden. Zum Aufwand gehören neben Speisen und Getränken auch Raum- und

Fahrtkosten, Kosten des Rahmenprogramms und für Geschenke an die Mitarbeiter.

Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, gehören die Zuwendungen insgesamt zum Arbeitslohn,

selbst bei nur geringfügiger Überschreitung. Um einzelne Gehaltsabrechnungen nicht individuell ändern

zu müssen und die Zuwendungen sozialversicherungsfrei gewähren zu können, kann der Arbeitgeber die

Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent abführen. Geschenke, die an die Mitarbeiter überreicht oder verlost

werden, bleiben nur bei einem Wert von bis zu 40 EUR einschließlich Umsatzsteuer lohnsteuer- und

sozialversicherungsfrei. Werden sie im Rahmen der Feier überreicht, muss ihr Wert in die 110-EURGrenze

einbezogen werden.

Ein Weihnachtsessen mit Geschäftspartnern unterliegt den allgemeinen Regeln für

Bewirtungsaufwendungen. Die Aufwendungen sind für die Gewinnermittlung mit 70 Prozent abziehbar,

als Vorsteuer hingegen – unabhängig von Aufzeichnungspflichten – in voller Höhe.

Laden Mitarbeiter Geschäftspartner zu einem Essen ein, gelten die gleichen Regeln. Auch diese

Aufwendungen führen nicht zu steuerpflichtigem Lohn beim Mitarbeiter. Denn die Bewirtung wird in

diesem Fall nicht als Gegenleistung für die Arbeit angesehen. Nehmen an der betrieblichen Bewirtung

sowohl Mitarbeiter als auch Geschäftspartner teil, kann der Arbeitgeber die Kosten aufteilen. Der auf die

Mitarbeiter entfallende Teil ist voll und der Restbetrag mit 70 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar.

Bei Geschenken des Unternehmers an seine Geschäftspartner gilt die übliche Einschränkung in Höhe

von netto 35 EUR pro Jahr und Person sowie die gesonderte Aufzeichnungspflicht. Nichtabziehbare

Vorsteuer (z.B. bei Ärzten oder Versicherungsvertretern) ist in die Ermittlung dieser Wertgrenze mit

einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 EUR

betragen.

Hinweis: Anzuraten ist bei einer Weihnachtsfeier immer die zeitnahe Dokumentation der Teilnehmerzahl

und aller angefallenen Kosten.

Lohnsteuerbegünstigte Leistungen: Gehaltszulagen anstatt Lohnerhöhung

Anstatt einer Lohnerhöhung für das Jahr 2006 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch eine

lohnsteuerbegünstigte Leistung anbieten. Dabei kann er derzeit z.B. wählen zwischen:

 

 

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- Fahrtkostenzuschüsse bei Autofahrern bis 0,30 EUR je Entfernungskilometer für Fahrten

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal 4.500 EUR. Die Zulage ist mit

15 Prozent pauschal zu versteuern, Sozialabgaben entfallen.

- Essenszuschüsse, für den Kantinen- oder Gaststättenbesuch. Sie sind steuerfrei, wenn der

Arbeitnehmer einen Eigenanteil von mindestens 2,61 EUR (voraussichtlich ab 2006: 2,64 EUR)

je Mittagessen übernimmt. Wenn bei der Ausgabe von Essensmarken der Wert einer Marke um

nicht mehr als 3,10 EUR über dem amtlichen Sachbezugswert von 2,61 EUR liegt

(voraussichtlich ab 2006: 2,64 EUR), müssen nur 2,61 EUR (voraussichtlich ab 2006: 2,64 EUR)

als geldwerter Vorteil versteuert werden.

- Übernahme der Unterbringungskosten für Kinder bis zum Alter von sechs Jahren, die noch nicht

zur Schule gehen (z.B. Kindergartenbeitrag, auch Kosten für Tages- oder Wochenmütter).

Hinweis: Zuschüsse zu Fahrtkosten im öffentlichen Linienverkehr (Jobticket, Bahncard etc.) sind seit

dem 1.1.2004 nicht mehr begünstigt. Die Zuschüsse sind der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu

unterwerfen. Beim Jobticket kann die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von aktuell 44 EUR

angewandt werden.

Sachbezugswerte: Zu erwartende Anpassung für 2006

Wie in jedem Jahr wird auch für den 1.1. 2006 mit einer Anpassung an die Sachbezugswerte für

„Unterkunft und Verpflegung“ gerechnet. Die Sachbezugsverordnung bestimmt für Zwecke der

Sozialversicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge, die Arbeitnehmer als Teil ihres

Arbeitsentgeltes erhalten. Das Bundeskabinett hat inzwischen die Sachbezugswerte für das Jahr 2006

beschlossen. Der Entwurf der Sachbezugsverordnung bedarf jedoch noch der Zustimmung des

Bundesrats. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass es noch Änderungen geben wird.

Danach ergibt sich im Jahr 2006 ein monatlich zu erwartender Sachbezugswert für

- Verpflegung und Unterkunft (Gesamtsachbezugswert)

in den alten Bundesländern iHv.: 399,20 EUR (2005: 394,50 EUR)

in den neuen Bundesländern iHv.: 384,70 EUR (2005: 378,30 EUR)

- Verpflegung der Arbeitnehmer (= Frühstück, Mittagessen und Abendessen)

für das gesamte Bundesgebiet iHv.: 202,70 EUR (2005: 200,30 EUR)

- Unterkunft, belegt mit einem volljährigen Arbeitnehmer

in den alten Bundesländern iHv.: 196,50 EUR (2005: 194,20 EUR)

in den neuen Bundesländern iHv.: 182,00 EUR (2005: 178,00 EUR).

Hinweis: Die höheren monatlichen Sachbezugswerte für Verpflegung führen z.B. dazu, dass

Arbeitnehmer für Kantinenessen, Essensgutscheine oder Restaurantschecks im Jahr 2006 einen

höheren Eigenanteil zahlen müssen, damit der Zuschuss durch den Arbeitgeber steuerfrei bleibt. Bei den

Sachbezugswerten für die Verpflegung der Arbeitnehmer ist zu beachten, dass diese nicht identisch sind

mit denen für Familienangehörige. Für die Sachbezugswerte „Unterkunft“ gibt es folgende weitere

Unterscheidungskriterien:

- Art der Unterkunft, d.h. Gemeinschaftsunterkunft, allgemeine Unterkunft oder Aufnahme in den

Arbeitgeberhaushalt,

- die Belegungsdichte und

- dem Personenkreis, d.h. volljähriger Arbeitnehmer oder Jugendlicher/Auszubildender.

Arbeitnehmer

Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag: Frühe Antragstellung rechnet sich

Arbeitnehmer sollten ihre Lohnsteuerkarte 2006 nach Erhalt einer Prüfung unterziehen. Dies gilt

insbesondere für Ehepaare und Alleinerziehende. Überprüft werden sollte die ausgewiesene

Steuerklasse. Auch die Angaben zur Kirchenzugehörigkeit und/oder der Kinderanzahl sind besonders zu

beachten.

 

 

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Anschließend ist zu prüfen, ob voraussichtliche Aufwendungen für das Jahr 2006 durch den Eintrag eines

Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte vorab berücksichtigt werden können. Durch die Eintragung ermäßigt

sich die Lohnsteuer, sodass dem Arbeitnehmer ein höheres monatliches Nettoentgelt verbleibt. Der

Freibetrag wird nur auf Antrag eingetragen. Folgende Ermäßigungen können z.B. berücksichtigt werden:

- Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 920 EUR übersteigen.

- Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene, Kinderbetreuungskosten oder

Ausbildungsfreibeträge.

Ohne Beachtung in dem Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bleiben z.B. Aufwendungen für die Riester-

Rente und Vorsorgeaufwendungen, auch wenn sie zu den nach dem Alterseinkünftegesetz besonders

begünstigten Beiträgen zählen. Die übrigen Sonderausgaben sind grundsätzlich mit den

voraussichtlichen Beträgen anzusetzen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wirken sich

nur oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung aus – die Übrigen in voller Höhe. Zu beachten ist aber eine

Antragsgrenze. Nur wenn die über dem Pauschbetrag liegenden Werbungskosten, die „übrigen“

Sonderausgaben und die relevanten außergewöhnlichen Belastungen insgesamt 600 EUR übersteigen,

kommt es zu einer Eintragung.

Hinweis: Verluste aus anderen Einkunftsarten können grundsätzlich ohne Grenze berücksichtigt werden.

Dabei ist zu beachten, dass negative Mieteinkünfte allerdings erst ab dem Jahr berücksichtigt werden,

das auf die Anschaffung oder Herstellung folgt. Ermäßigungsanträge für das Jahr 2006 können bis zum

30.11.2006 gestellt werden. Ist ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, ist die Abgabe der

Einkommensteuererklärung Pflicht.

Abschließende Hinweise

Riester-Förderung: Ein Überblick für die Jahre 2005/2006

Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird. Für das Jahr

2005 kann der Versicherte vom Staat maximal 76 EUR Grundzulage und 92 EUR Kinderzulage je Kind

erhalten. Ab dem Jahr 2006 erhöhen sich die Zulagen auf 114 EUR Grundzulage und 138 EUR

Kinderzulage je Kind. Voraussetzung für den Erhalt der o.a. Zulagen ist die Zahlung eines

Mindesteigenbeitrags. Das gewünschte Sparvolumen beträgt im Jahr 2005 2 Prozent des

Vorjahreseinkommens. Es setzt sich zusammen aus den staatlichen Zulagen und dem

Mindesteigenbeitrag des Steuerpflichtigen. Der Mindesteigenbeitrag liegt also bei zwei Prozent des

Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulage. Im Jahr 2006 beträgt er 3 Prozent. Allerdings muss der

Riester-Sparer zumindest den so genannten Sockelbetrag von 60 EUR jährlich aufwenden, um die

ungekürzte Zulage zu erhalten.

Hinweis: Außerdem besteht die Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben in der

Steuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt prüft dann, ob der Steuerpflichtige über die Zulage

hinaus diese Steuervorteile erhält. Im Jahr 2005 können so inklusive Zulagen maximal 1.050 EUR

abgesetzt werden und im Jahr 2006 maximal 1.575 EUR.

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB

anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle

des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2005 beträgt 1,17 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent

- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag

(§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent

- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der

Vergangenheit:

 

 

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- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent

- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent

- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent

- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent

- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent

- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

Steuertermine im Monat Dezember 2005

Im Monat Dezember 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung

und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 12.12.2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und

Zahlung per Scheck – bis Montag, den 12.12.2005.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.12.2005.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.12.2005.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.12.2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten

Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den

15.12.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist

ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die

Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und

Gewähr auszuschließen.