Kanzlei Thorsten Stahl  —  Steuerberater

 

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Aktuelle Steuerinformationen

Januar 2006

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Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Steueränderungen 2006/2007/2008: Ein aktualisierter Überblick

Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an Minderjährige

Außergewöhnliche Belastung: Ansatz von Altersheimkosten mittels Attest

Eigenheimzulage: Förderung, obwohl Familiendarlehen nicht „fremdüblich“

Zweitwohnungsteuer: Erhebung bei verheirateten Berufstätigen unzulässig

Spenden: Zusätzlicher Abzugshöchstbetrag steht jedem Ehegatten zu

Keine haushaltsnahe Dienstleistung: Neuanstrich einer Außenfassade

Vermieter:

Gewerblichkeit: Nicht durch umfangreiche Mietnebenleistungen

Damnum/Disagio: Verlängerung der Übergangsregelung

Kapitalanleger:

Lebensversicherung: Zur Steuerpflicht bei Laufzeitverlängerung

Kurserträge von Zertifikaten: Spekulationsgeschäft oder Kapitaleinnahme?

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Betriebseinnahmen: Privatkonto mit Geschäftsvorfällen führt zur Schätzung

Verspätungszuschlag: Möglich bei Dauerfristverlängerung

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Möglich bei Reiseleitern

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Vorweggenommene Erbefolge: Zur Übertragung von GmbH-Anteilen

Umsatzsteuerzahler:

Leistungszeitpunkt: Noch präzisere Angaben in Rechnungen erforderlich

Umsatzsteuerpflichtig: Zahlung auf Grund vorzeitiger Vertragsauflösung

Arbeitgeber:

1-ProzentRegel:

Erfasst weder Maut noch ADAC-Schutzbrief

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Australien Nuggets für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer:

Aufteilung in private und betriebliche Kosten: Bei Dienstreisen nun möglich

Anrufungsauskunft „Lohnsteuer“: Für Steuerfestsetzung nicht bindend

Abschließende Hinweise:

Neue Jahresarbeitsentgeltgrenzen: Für die Krankenversicherungspflicht

Verzugszinsen

Steuertermine im Monat Januar 2006

Alle Steuerzahler

Steueränderungen 2006/2007/2008: Ein aktualisierter Überblick

Die neue Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zum Abbau von Steuervergünstigungen mit dem

Ziel einer unverzüglichen Umsetzung auf den Weg gebracht. Erste Gesetze sind am 21.12.2005 bereits

endgültig verabschiedet worden. Ein Teil der geplanten Steueränderungen wird allerdings erst 2006

verabschiedet, wobei diese dennoch zum Teil rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten sollen. Weitere

noch anstehende Änderungen werden erst das Jahr 2007 betreffen. Grundsätzliche Reformen (wie z.B.

die Unternehmenssteuerreform) sollen erst ab dem Jahr 2008 greifen.

Im Folgenden erhalten Sie einen aktualisierten Überblick über die bereits verabschiedeten

Neuregelungen und die geplanten Vorhaben sowie eine aktualisierte Zeitvorgabe, ab wann mit der

Umsetzung weiterer Änderungen gerechnet werden kann.

Verabschiedung der ersten Gesetze mit Wirkung zum 1.1.2006

 

 

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.12.2005 drei Gesetzen zugestimmt. Im Einzelnen handelt es

sich hierbei um folgende Regelungen:

- Die Eigenheimzulage wird für Neufälle ab dem 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis

zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte.

- Die degressive Abschreibung für Mietwohnimmobilien entfällt ab dem Jahr 2006 für Gebäude, die

auf Grund eines nach dem 1.1.2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach

dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden

sind.

- Private Steuerberatungskosten, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen,

sind ab dem 1.1.2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar.

- Die auf jeweils 315 EUR begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des

Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes

werden ab dem Jahr 2006 aufgehoben.

- Die Freibeträge für Abfindungen zwischen 7.200 EUR und 11.000 EUR entfallen ab 2006. Eine

Übergangsregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für vor

2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindung und für Abfindungen wegen einer

vor 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage vor,

soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließt.

- Die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und -beihilfen wird ebenfalls ab 2006 aufgehoben. Sie gilt

nur noch für Entlassungen vor dem 1.1.2006, soweit die Übergangsgelder und –beihilfen dem

Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Zeitsoldaten, die ihren Dienst vor 2006 angetreten

haben, können den Freibetrag sogar noch bei Auszahlungen bis zum 31.12.2008 nutzen.

- Die Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Steuerstundungsmodellen werden eingeschränkt,

indem die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus demselben Modell verrechnet

werden können, nicht jedoch mit Verlusten aus anderen Modellen oder mit Verlusten aus anderen

Einkunftsarten. Betroffen sind insbesondere Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit diese

noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und

Videogamefonds, nicht aber Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern

konzeptionell keine Verluste zuweisen. Die Beschränkung gilt für Verluste aus

Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.2005 beitritt, oder für die

nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.

Konkret geplante Neuregelungen mit Wirkung zum 1.1.2006

Das Bundeskabinett hat am 20.12.2005 den Entwurf des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher

Steuergestaltungen verabschiedet. Bei der momentanen Praxis der Gesetzesverabschiedung kann man

mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Gesetz dem Entwurf entsprechend im Jahr 2006

verabschiedet wird. Die meisten der Regelungen sollen bereits zum 1.1.2006 in Kraft treten.

Umsatzsteuerliche Änderungen werden vermutlich zum 1.7.2006 eingeführt. Hier die wichtigsten konkret

geplanten Neuregelungen:

- Einnahmen-Überschuss-Rechner können künftig die Anschaffungskosten von Umlaufvermögen

erst bei späterer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben absetzen. Das soll für

Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften, Forderungen, Rechte, Grund und Boden sowie

Gebäude gelten und betrifft damit insbesondere den gewerblichen Grundstückshandel sowie

Wertpapierhandelfonds.

- Die Besteuerung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der Ein-Prozent-

Regel soll bei Unternehmern auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt

werden. Bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen wird die geschätzte Privatnutzung mit

den hierauf entfallenden Kosten angesetzt. Der private Nutzungsanteil ist glaubhaft zu machen.

Damit sollen die geplanten Änderungen keine Auswirkungen auf die Fälle haben, in denen der

Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt (so

genannte Dienstwagenbesteuerung).

 

 

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- Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, sollen dem Fiskus künftig die Umsatzsteuer für die

empfangene Leistung schulden. Nach bisher geltendem Recht obliegt diese Verpflichtung dem

Gebäudereiniger.

- Zukünftig soll die entgeltliche Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit geahndet

werden. So soll die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen z.B. mit einer Geldbuße von bis zu

5.000 EUR geahndet werden können.

Weitere geplante Änderungen für 2006/2007/2008

Für alle Steuerpflichtigen

- Private Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt ohne die

Aufwendungen für das Material sollen mit 20 Prozent des Arbeitslohns (maximal bis zu 600 EUR)

von der Einkommensteuer abgezogen werden dürfen. Diese Förderung soll befristet für die Jahre

2006 und 2007 gelten.

- Der Umsatzsteuersatz soll ab 1.1.2007 von derzeit 16 auf 19 Prozent erhöht werden. Der

ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll unverändert bleiben.

- Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen ab dem 1.1.2007 nur noch bis zum 25. Lebensjahr

(bisher bis zum 27. Lebensjahr) des Kindes gewährt werden.

- Die Versicherungssteuer soll ab 1.1.2007 um 3 Punkte auf 19 Prozent angehoben werden.

Für Arbeitnehmer

- Ab 2007 soll die Pendlerpauschale nur noch ab dem 21. Kilometer berücksichtigt werden. Es soll

bei einer Pauschale von 0,30 EUR je km bleiben.

Hinweis: Möglicherweise birgt diese Streichung verfassungsrechtliche Bedenken.

- Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen wie bisher steuerfrei bleiben, lediglich die

Sozialversicherungspflicht soll bereits bei einem Grundlohn ab 25 EUR greifen.

- Arbeitnehmer und Selbstständige sollen ab dem Jahr 2007 das häusliche Arbeitszimmer nur

noch dann absetzen können, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

- Entgegen anders lautender Veröffentlichungen soll der Pauschbetrag für Arbeitnehmer in Höhe

von 920 EUR weiterhin Steuer mindernd berücksichtigt werden können.

Für Unternehmer

- Die degressive Abschreibung für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern soll bei Erwerben

in 2006 und 2007 maximal 30 Prozent statt bislang 20 Prozent betragen. Maximal soll die

degressive Abschreibung für Abnutzung das dreifache der linearen Abschreibung für Abnutzung

betragen dürfen.

- Kleinunternehmer, Existenzgründer und Mittelständler sollen möglicherweise ab dem 1.7.2006

bei der Umsatzsteuerzahlung entlastet werden. Angedacht ist die Anhebung der Umsatzgrenze

für die Ist-Besteuerung in den alten Bundesländern von 125.000 EUR auf 250.000 EUR. In den

neuen Ländern soll die Umsatzgrenze von 500.000 EUR bis 2009 verlängert werden.

- Die Sätze von Körperschaft- und Gewerbesteuer sollen bis zu einer umfassenden Reform

unverändert bleiben.

- Unternehmen sollen bei der Vorratsbewertung nicht mehr das Lifo-Verfahren (Last-In-First-Out-

Verfahren) anwenden und keine Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen bilden können.

Bestehende Positionen sollen über drei Jahre hinweg aufzulösen sein. Das Datum, ab wann

diese Regelung gilt, ist noch offen.

 

 

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Für Kapitalanleger

- Der Sparerfreibetrag soll ab dem 1.1.2007 auf 750 EUR pro Person (bisher 1.370 EUR) und auf

1.500 EUR für Verheiratete (bisher 2.740 EUR) sinken.

- Für private Veräußerungsgeschäfte soll eine Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent des

Veräußerungsgewinns eingeführt werden. Im Gegenzug soll dann die Spekulationsfrist von

einem Jahr für Wertpapiere bzw. von zehn Jahren für Immobilien entfallen. Das selbstgenutzte

Eigenheim soll wie bisher ausgenommen werden. Wertzuwächse im Privatvermögen sollen

demnach künftig steuerlich voll erfasst werden, unabhängig davon, wann diese angeschafft

wurden. Im Gegenzug sollen jedoch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung

geltend gemacht werden können. Auch Wertverluste sollen demnach steuerlich berücksichtigt

werden. Zu welchem Zeitpunkt diese Regelung greift, steht noch nicht fest. Eine

Übergangsregelung ist vorgesehen.

Hinweis: Eingeführt werden soll auch die im Rahmen des Jobgipfels geplante Erbschaftsteuerbefreiung

für Unternehmensübergänge. Die Erbschaftsteuer soll für zehn Jahre gestundet werden und bei

Betriebsfortführung entfallen. Für die gesetzliche Umsetzung soll aber noch das Urteil des

Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer abgewartet werden. Der Freibetrag und der

Bewertungsabschlag für gewerblich geprägte Personengesellschaften soll wegfallen. Dies soll ab dem

Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags gelten.

Eine umfangreiche Unternehmenssteuerreform mit einer Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen für

Kapital- und Personengesellschaften ist erst ab 2008 geplant. Möglich ist dann auch eine Absenkung des

Körperschaftsteuersatzes von 25 Prozent auf 19 Prozent (Koalitionsvertrag vom 11.11.2005; Entwurf eines

Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 29.11.2005, Drs 16/105,

Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom

15.12.2005, Drs 855/05; Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 29.11.2005,

Drs 16/108 und Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur Abschaffung der

Eigenheimzulage vom 15.12.2005, Drs 857/05; Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der

Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 29.11.2005, Drs 16/107 und

Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im

Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 15.12.2005, Drs 856/05; Gesetzentwurf zur

Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, am 20.12.2005 vom Kabinett verabschiedet).

Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an Minderjährige

Werden Immobilien auf minderjährige Kinder übertragen, stellt sich für die steuerliche Anerkennung einer

solchen Schenkung immer die Frage, ob ein Ergänzungspfleger erforderlich ist oder nicht. Maßgebend

für diese Entscheidung ist grundsätzlich die Feststellung, ob dem minderjährigen Nachwuchs

ausschließlich wirtschaftliche und rechtliche Vorteile oder gleichzeitig auch Belastungen zugewendet

werden. Werden dem Minderjährigen gleichzeitig Belastungen zugewandt, ist ein Ergänzungspfleger

einzuschalten.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde ein minderjähriges Kind an einer

vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen

Rechts (GbR) beteiligt. Der Vorgang ist steuerlich nicht als Schenkung anerkannt worden, sodass die

anteiligen Einkünfte weiter bei den Eltern verbleiben. Auslöser dafür war die fehlende Mitwirkung eines

Ergänzungspflegers. Dieser ist bei der Zuwendung eines Anteils an einer Personengesellschaft

unerlässlich, da der Vorgang dem Minderjährigen nicht nur Vorteile sondern auch Belastungen bringt.

Hinweis: Auch Nießbrauchbestellungen im Zusammenhang mit der Schenkung von

Gesellschaftsanteilen an minderjährige Kinder entbinden nicht per se von der Prüfung, ob der

minderjährige Nachwuchs dadurch nicht trotzdem ein ganzes Bündel von Rechten und Belastungen

übernimmt oder aber ob der Vorgang lediglich rechtlich vorteilhaft ist (BFH-Urteil vom 27.4.2005, Az. II R

52/02).

Außergewöhnliche Belastung: Ansatz von Altersheimkosten mittels Attest

Im Fall der Heimunterbringung können die Voraussetzungen für den Ansatz von außergewöhnlichen

Belastungen erfüllt sein, wenn der Umzug dorthin ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Die

Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise aber nur, wenn mindestens die Pflegestufe I oder eine

Behinderung mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen können die

Kosten für die Unterbringung abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage als

 

 

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außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. Ob bei den Steuerpflichtigen dadurch jedoch

eine steuerliche Entlastung eintritt, richtet sich danach, ob bei diesen die zumutbare Eigenbelastung

überschritten wird. Die zumutbare Eigenbelastung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte,

dem Personenstand und der Anzahl der Kinder.

Eine Reihe von Finanzgerichten halten diese Verfahrensweise jedoch für nicht zwingend erforderlich, da

dafür eine Grundlage im Gesetz fehle. So reicht dem Hessischen Finanzgericht auch eine andere Form

des Nachweises aus, etwa ein aussagekräftiges ärztliches Attest. Dieses muss allerdings vor oder

zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug ins Heim erstellt werden.

Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich zur Behandlung oder Linderung

einer Krankheit ergriffen werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als

außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme notwendig und eine andere

Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. Dies ist durch ein amts- oder vertrauensärztliches

Zeugnis nachzuweisen, das vor Durchführung der Behandlung ausgestellt wird. Die gleichen Erwägungen

müssen auch für die Unterbringung in einem Altersheim gelten. Denn auch ein solcher Umzug muss nicht

ausschließlich krankheitsbedingt erfolgen.

Hinweis: Ohne Nachweis einer Krankheit können nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen in

solchen Fällen grundsätzlich bis zu 924 EUR als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht

werden. In anderen Fällen sollten Betroffene ohne Anerkennung einer Pflegestufe die Kosten mit der

Vorlage eines Attests geltend machen. Sollte die Anerkennung der Kosten dann abgelehnt werden, ist

der Fall mittels Einspruch offen zu halten (Hessisches FG, Urteil vom 23.5.2005, Az. 13 K 1676/04, rkr.;

FG Köln, Urteil vom 26.10.2004, Az. 1 K 2682/02, Revision beim BFH, Az. III R 39/05).

Eigenheimzulage: Förderung, obwohl Familiendarlehen nicht „fremdüblich“

Werden Kauf oder Bau eines Eigenheims über einen Kredit von den Eltern oder anderen Verwandten

finanziert, liegt auch dann eine begünstigte Anschaffung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)

vor, wenn diese Darlehensvereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhalten. D.h., die

Eigenheimzulage ist auch in diesen Fällen zu gewähren.

Das EigZulG verlangt nicht, dass Darlehensvereinbarungen zwischen Angehörigen einem

Fremdvergleich standhalten müssen. Zwar könnte in solchen Fällen auch eine die Eigenheimzulage

ausschließende mittelbare Grundstücksschenkung vorliegen. Wird die Kreditschuld jedoch tatsächlich

zurückgezahlt, ist ein gem. dem EigZulG ausreichender Nachweis über die Fremdfinanzierung des

Eigenheims erbracht. Man kann nicht mehr von einer verschleierten Schenkung ausgehen.

Hinweis: Bei der Finanzierung eines Hauskaufs für die Kinder stellte sich häufig die Frage, was günstiger

ist, die steuerlichen Vorteile einer mittelbaren Grundstücksschenkung oder aber der Anspruch auf acht

Jahre Eigenheimzulage. War eine Geldschenkung beabsichtigt und haben die Eltern aus

Vereinfachungsgründen über den verkürzten Zahlungsweg direkt an den Hausverkäufer geleistet, ist der

Bundesfinanzhof von einer mittelbare Grundstücksschenkung ausgegangen. Denn die Kinder konnten in

diesem Fall zu keiner Zeit selbst über die Gelder verfügen. Für den Fall, dass die Eigenheimzulage in

Anspruch genommen werden sollte, war hier die Zahlung an die Kinder anzuraten (FG Düsseldorf, Urteil

vom 10.5.2005, Az. 9 K 4016/01 EZ).

Zweitwohnungsteuer: Erhebung bei verheirateten Berufstätigen unzulässig

Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnungen von

Verheirateten diskriminiert die Ehe und verstößt damit gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Das gilt immer

dann, wenn die eheliche Wohnung weiterhin aufrechterhalten wird. Denn durch die Zweitwohnungsteuer

wird die Entscheidung steuerlich belastet, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen. Allein

Stehende hingegen können einfach einen Wohnungswechsel durchführen und damit der kommunalen

Abgabe entgehen. Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine finanzielle Belastung des ehelichen

Zusammenlebens dar, die nicht gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005, Az. 1 BvR 1232/00

und 1 BvR 2627/03).

Spenden: Zusätzlicher Abzugshöchstbetrag steht jedem Ehegatten zu

Der zusätzliche Abzugshöchstbetrag für Spenden an bestimmte private Stiftungen in Höhe von 20.450

EUR steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten gesondert zu. Ein zusammen

veranlagtes Ehepaar kann also insgesamt einen Betrag von 40.900 EUR geltend machen. Das hat der

Bundesfinanzhof jetzt klargestellt.

 

 

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Hinweis: Der Sonderausgabenabzug in Höhe von 40.900 EUR ist auch möglich, wenn die Zuwendungen

an die Stiftung ausschließlich aus dem Vermögen eines Ehegatten abgeflossen sind (BFH-Urteil vom

3.8.2005, Az. XI R 76/03).

Keine haushaltsnahe Dienstleistung: Neuanstrich einer Außenfassade

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen kann sich die Einkommensteuer auf

Antrag ermäßigen. Voraussetzungen sind insbesondere, dass die begünstigte Dienstleistung

- gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird,

- in regelmäßigen kürzeren Abständen anfällt und

- nur Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten beinhaltet.

Demnach muss es sich nach einem Urteil des Finanzgerichts München um ein Outsourcing einzelner

Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich durch die Haushaltsmitglieder ohne besondere Fachkenntnisse

erledigt werden können.

Dies ist bei einem Neuanstrich der Außenfassade nicht der Fall. Weder das Aufstellen des Gerüsts noch

die Klärung farbtechnischer Fragen können nicht vorgebildete Haushaltsmitglieder bewerkstelligen. Zwar

stellt der Innenanstrich eine haushaltstypische Tätigkeit dar, dies kann aber nicht auf die Außenfassade

übertragen werden. Darüber hinaus fehlt es ebenso an der Regelmäßigkeit. Denn aus der

Haushaltsüblichkeit der begünstigten Tätigkeiten ergibt sich ein regelmäßiger, möglicherweise auch ein

nach zeitlicher Unterbrechung wiederkehrender Anfall im Sinne handwerklicher Routinemäßigkeit. Dies

ist bei der Renovierung der Außenfassade, die im konkreten Fall auch nach 15 Jahren aus

farbtechnischer Sicht noch nicht veranlasst war, regelmäßig nicht der Fall.

Hinweis: Dienstleistungen, bei denen grundsätzlich die Lieferung von Waren im Vordergrund steht, wie

z.B. bei einem Partyservice anlässlich einer Feier, sind insgesamt nicht begünstigt (FG München, Urteil

vom 30.7.2005, Az. 5 K 2262/04).

Vermieter

Gewerblichkeit: Nicht durch umfangreiche Mietnebenleistungen

Die Vermietung von Grundbesitz fällt grundsätzlich auch dann noch unter die

Vermögensverwaltung, wenn

- der Besitz sehr umfangreich ist,

- an eine Vielzahl von Nutzern vermietet wird,

- große Objekte wie Wohnblocks oder Bürohäuser vermietet werden,

- zur Fertigstellung des Gebäudes hohe Fremdmittel verwendet werden und

- zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

Zusatzleistungen des Vermieters überschreiten erst dann die Grenze von der Vermögensverwaltung zur

Gewerblichkeit, wenn sie bei langfristigen Vermietungen über ein übliches Maß hinausgehen. Dieser

Umfang wird nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin bei Durchführung von Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten, Reinigungsleistungen sowie Marketingmaßnahmen, die Aufwendungen von

weniger als sechs Prozent der Mieteinnahmen verursachen, nicht überschritten. Das heißt, es liegen

beim Vermieter in diesen Fällen immer noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor und keine

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die gewerbesteuerpflichtig wären.

Im Streitfall hatte der Eigentümer eines Einkaufscenters umfangreiche Zusatzleistungen auf eigene

Kosten übernommen, war aber im Hinblick auf durchgeführte Werbemaßnahmen wie Gewinnspiele,

Kindernachmittage, musikalische Darbietungen oder Werbebeilagen nicht als Veranstalter aufgetreten.

Solche verkaufsfördernden Aktionen dienen dazu, die Mieteinnahmen zu sichern. Darüber hinaus

betrafen die Zusatzleistungen nur Gemeinschaftsflächen der Immobilie.

Hinweis: Eine Gewerblichkeit ist hingegen anzunehmen, wenn

- Wartungs- oder Reinigungsleistungen auch die vermieteten Ladenlokale umfassen,

 

 

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- Mieter einen Anspruch auf Werbemaßnahmen haben,

- die Aufwendungen im Verhältnis zu den Mieten verhältnismäßig hoch sind und

- der Eigentümer im Objekt in eigenem Namen ein Gastronomiezentrum betreibt.

Das hat zur Folge, dass in diesen Fällen insgesamt von gewerblichen Einkünften auszugehen ist. D.h.,

sowohl die reinen Vermietungseinkünfte als auch die Einkünfte aus den o.a. Zusatzleistungen unterliegen

der Gewerbesteuer (FG Berlin, Urteil vom 11.4.2005, Az. 9 K 4184/01).

Damnum/Disagio: Verlängerung der Übergangsregelung

Ein Damnum/Disagio ist eine Zinsvorauszahlung und wird von dem gewährten Darlehensbetrag von der

finanzierenden Bank einbehalten. Die steuerliche Behandlung eines Damnums/Disagios, das nach dem

31.12.2005 geleistet wird, ist nun durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen geregelt

worden. Danach gilt:

Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die bisherige Verwaltungspraxis

weiter Beachtung findet. Das bedeutet, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum

von mindestens fünf Jahren ein Damnum/Disagio in Höhe von bis zu 5 Prozent vereinbart worden ist, die

Kosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr

der Zahlung abziehbar sind.

Hinweis: Wann frühestens mit der gesetzlichen Klarstellung zu rechnen ist, ist noch nicht bekannt (BMF,

Schreiben vom 15.12.2005, Az. IV C 3 – S 2253a – 19/05).

Kapitalanleger

Lebensversicherung: Zur Steuerpflicht bei Laufzeitverlängerung

Die Erträge aus seit 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind bekanntlich zumindest mit

50 Prozent steuerpflichtig. Davor waren Auszahlungen aus Lebensversicherungen steuerfrei, wenn der

Versicherungsvertrag eine Mindestdauer von zwölf Jahren vorsah. Wird nun die Laufzeit eines solchen

„Altvertrags“ nachträglich verlängert, ohne dass die Möglichkeit einer Vertragsänderung im

ursprünglichen Versicherungsvertrag vorgesehen ist, führt dies steuerrechtlich zu einem neuen

Vertragsabschluss.

Damit bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der

Finanzverwaltung und geht sogar noch einen Schritt weiter: Es entsteht nicht nur hinsichtlich der

Änderungen, sondern insgesamt ein neuer Vertrag. Und zwar selbst dann, wenn es sich dabei bürgerlichrechtlich

lediglich um die Erweiterung bestehender Policen handelt. Entscheidend für die Annahme eines

Neuvertrags ist stets, ob sich ein Vertrag durch die nachträglichen Vereinbarungen in seinem

wirtschaftlichen Gehalt entscheidend verändert. Dies bestimmt sich nach den prägenden Merkmalen

Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie sowie Zahlungsdauer.

Ist ein Neuvertrag anzunehmen, hat das nach Ansicht des BFH zur Folge, dass sowohl die Zinsen aus den

Sparanteilen, die in den ab der Vertragsverlängerung geleisteten Beiträgen enthalten sind als auch die

Zinseszinsen aus dem „Altkapital“ steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

Hinweis: Versicherte sollten sich daher bei Altverträgen aus steuerlichen Gründen ggf. für eine zusätzliche

Police entscheiden (BFH-Urteil vom 6.7.2005, Az. VIII R 71/04).

Kurserträge von Zertifikaten: Spekulationsgeschäft oder Kapitaleinnahme?

Grundsätzlich sind Kurserträge bei Zertifikaten nur im Rahmen der privaten Spekulationsgeschäfte zu

erfassen, da theoretisch auch ein Totalverlust möglich ist. Damit können realisierte Kurserträge nach

Ablauf der einjährigen Behaltens-/Spekulationsfrist steuerfrei vereinnahmt werden. Sofern der

Herausgeber der Wertpapiere (Emittent) aber eine Rückzahlung zusagt, liegen grundsätzlich

Finanzinnovationen und damit steuerpflichtige Kapitaleinnahmen vor. Das gilt nach Ansicht der

Finanzverwaltung selbst dann, wenn lediglich eine teilweise Rückzahlung des Vermögens garantiert wird.

Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht München jetzt jedoch nicht an:

Bei einem Indexzertifikat wurde lediglich eine Rückzahlung von 10,26 Prozent zugesagt, sodass bei

Fälligkeit Verluste von nahezu 90 Prozent möglich waren. Bei diesen Bedingungen ist kein Erhalt des

 

 

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Vermögens mehr gesichert ist, sodass nach Meinung der Finanzrichter keine Finanzinnovation vorliegt.

Eine Größenordnung von 10 Prozent genügt nach allgemeiner Verkehrsanschauung als

Geringfügigkeitsgrenze nicht, um von der Sicherung des Nominalwerts auszugehen. Realisierte

Kurserträge bleiben nach Ablauf von einem Jahr bei solchen Zertifikaten steuerfrei.

Hinweis: Die Kreditinstitute stufen Papiere mit einer Teilrückzahlung trotzdem weiterhin als

Finanzinnovation ein. Das bedeutet, dass die Gewinne dem Zinsabschlag unterliegen und in der

Jahresbescheinigung der Kreditinstitute als Kapitaleinnahmen aufgelistet werden. Betroffene Anleger

sollten dies im Rahmen ihrer Steuererklärung korrigieren und den Bescheid offen halten, da der

Bundesfinanzhof nun im Rahmen der Revision über die endgültige Handhabung zu entscheiden hat (FG

München, Urteil vom 4.5.2004, Az. 2 K 2385/03, Revision beim BFH, Az. VIII R 53/05).

Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebseinnahmen: Privatkonto mit Geschäftsvorfällen führt zur Schätzung

Werden über ein vorwiegend privat genutztes Konto auch gelegentlich Geschäftsvorfälle abgewickelt,

handelt es sich insgesamt um ein betriebliches Konto. Damit unterliegen auch diese Bankbelege sowie

die zu Kontobewegungen führenden Ein- und Ausgangsrechnungen der Aufbewahrungspflicht. Das

Finanzamt kann die Vorlage dieser Unterlagen somit im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangen. Sind

sie nicht ordnungsgemäß oder werden sie nicht vorgelegt, kann eine Hinzuschätzung von

Betriebseinnahmen erfolgen.

Verstärkt sich auch aus den übrigen Einkommensverhältnissen die Annahme, dass nicht alle Einnahmen

erklärt werden, besteht insgesamt ein hinreichender Verdacht, dass die Buchführung nicht

ordnungsgemäß ist.

Hinweis: Bereits aus Gründen der Transparenz ist dringend zu empfehlen, private und betriebliche

Konten sowie private und betriebliche Geldbewegungen strikt zu trennen. Geschieht dies nicht, müssen

sämtliche Unterlagen für beide Bankverbindungen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Bereits bei

unvollständigen Unterlagen hat das Finanzamt zusätzliche Argumente, um eine Hinzuschätzung von

Betriebseinnahmen zu rechtfertigen (FG Saarland, Urteil vom 30.6.2005, Az. 1 K 141/01).

Verspätungszuschlag: Möglich bei Dauerfristverlängerung

Bis zum 10. Februar ist für Umsatzsteuer-Monatszahler entweder die Umsatzsteuervoranmeldung für den

Januar einzureichen oder der Antrag auf Dauerfristverlängerung für das entsprechende Jahr zu stellen.

Der Fristaufschub wird unter der Auflage gewährt, dass eine Sondervorauszahlung von einem Elftel auf

die Steuer eines Kalenderjahrs entrichtet wird. Zu beachten ist, dass eine einmal gewährte

Fristverlängerung solange weiter fortgilt, bis der Antrag zurückgenommen wird oder das Finanzamt die

Fristverlängerung widerruft.

Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass es sich auch bei dem Antrag auf Dauerfristverlängerung

um eine Steueranmeldung handelt, wodurch die verspätete Berechnung, Anmeldung und Bezahlung die

Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach sich ziehen kann. D.h., wenn Unternehmer eine solche

Festsetzung vermeiden wollen, müssen sie während der Geltung der Dauerfristverlängerung die

Sondervorauszahlung für das aktuelle Wirtschaftsjahr unaufgefordert bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der

Abgabe der ersten Voranmeldung neu berechnen, anmelden und bezahlen.

Hinweis: Die Sondervorauszahlung aus der Dauerfristverlängerung wird bei der Festsetzung des letzten

Voranmeldezeitraums angerechnet. Bei der im Februar 2006 fälligen Voranmeldung für den Dezember

2005 ist das Elftel aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. Zur Anrechnung der Sondervorauszahlung kann

eine Voranmeldung für den Monat Dezember auch dann abgegeben werden, wenn keine Umsätze

anzumelden sind (BFH-Urteil vom 7.7.2005, Az. V R 63/03).

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Möglich bei Reiseleitern

Studenten oder andere nebenberuflich vorübergehend als Reiseleiter oder Skilehrer für einen

Reiseveranstalter tätige Personen erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn

- ihnen ein Gestaltungsspielraum bei der Ausstattung der Reise eingeräumt wird,

- ein gewisses Vergütungsrisiko besteht und

 

 

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- sie die Höhe des Honorars durch zusätzliche Leistungen selbst beeinflussen können.

In dem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall konnten die vom Veranstalter engagierten

Reiseleiter frei entscheiden, ob und an welchen Reisen sie teilnehmen wollten. Hinsichtlich der

Durchführung der Reisen gab es nur eingeschränkte Vorgaben. Sie konnten die Honorarhöhe durch

Provisionen für den Verkauf von Merchandising-Artikeln positiv beeinflussen, mussten allerdings bei

Beanstandungen von Reiseteilnehmern Kürzungen des Honorars in Kauf nehmen. Diese sowie eine sich

an spontane situationsbedingte Anforderungen orientierende Arbeitsweise spricht für die

Selbstständigkeit. Für den Reiseleiter besteht ein Unternehmerrisiko. Das hat zur Folge, dass der

Veranstalter keine Lohnsteuer nebst Annexsteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abführen

muss.

Hinweis: Fehlende typische Arbeitnehmerrechte, z.B. die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder

Urlaubsansprüche, sprechen wie auch ein Vergütungsrisiko und die Kürze der Einsatzzeiten gegen ein

Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Dies gilt insbesondere auch dann,

wenn die Vertragsparteien übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgehen und bei der

Honorierung entsprechend vorgehen. Die Tätigkeit der Reiseleiter ist im Ergebnis mit einer

nebenberuflichen Lehrtätigkeit vergleichbar, die in der Regel als selbstständige Tätigkeit gewertet wird

(FG Hamburg, Urteil vom 29.6.2005, Az. II 402/03, rkr.).

Gesellschafter und Geschäftsführer von

Kapitalgesellschaften

Vorweggenommene Erbefolge: Zur Übertragung von GmbH-Anteilen

Die unentgeltliche Übertragung einer wesentlichen Beteiligung im Rahmen der vorweggenommenen

Erbfolge ist keine Veräußerung, wenn sich der bisherige Gesellschafter ein lebenslanges

Nießbrauchsrecht an den übertragenen Gesellschaftsanteilen vorbehält. Das hat positiv zur Folge, dass

die Übertragung steuerfrei ist.

Im Urteilsfall hatte der Vater GmbH-Anteile auf seine vier Kinder übertragen. Zwei Jahre später

verkauften diese ihre Beteiligungen für insgesamt ca. 6.26 Mio. EUR. Der Nießbrauch wurde abgelöst,

der Vater erhielt nach dem Verzicht ca. 297.000 EUR.

Hinweis: Auch die spätere Ablösung des Nießbrauchs macht die ursprüngliche Übertragung der GmbHAnteile

nicht nachträglich zur entgeltlichen Übertragung. Die Eltern müssen die Ablösesumme nicht als

Veräußerungsgewinn versteuern. Das gilt aber nur, wenn die Ablösung des Nießbrauchs auf einer neuen

Entwicklung der Verhältnisse beruht.

Um das Finanzamt dahingehend zu überzeugen, dass der spätere Verkauf der Anteile durch die Kinder

und die Ablösung des Nießbrauchs nichts mit der früheren Übertragung zu tun hat, sollten man

nachweisen können, dass

- sich die Verhältnisse geändert haben,

- der spätere Verkauf der Anteile durch die Kinder bei der Übertragung durch die Eltern in keiner

Weise absehbar war und

- im Vertrag keine Regelungen aufgenommen worden sind für den Fall einer späteren

Veräußerung durch die Kinder bzw. zu einer Ablösung des Nießbrauchs (BFH-Urteil vom

14.6.2005, Az. VIII R 14/04).

Umsatzsteuerzahler

Leistungszeitpunkt: Noch präzisere Angaben in Rechnungen erforderlich

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anforderungen an eine Rechnung hinsichtlich der

benötigten Angaben zum Zeitpunkt der Leistung erweitert:

 

 

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- Es ist erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung

anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn Rechnungsdatum und Leistungszeitpunkt übereinstimmen

oder eine Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Ausreichend ist der Kalendermonat, in dem die

Leistung ausgeführt wird. Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen

sich insgesamt die erforderlichen Angaben ergeben. Umfasst dies auch den Lieferschein, muss

dieser das Leistungsdatum gesondert enthalten.

- Bei Beförderung oder Versendung ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Beginn des

Transports anzugeben. In allen übrigen Fällen ist die Verschaffung der Verfügungsmacht

maßgebend, bei einer sonstigen Leistung der Termin der Fertigstellung. Sofern eine Anzahlung

erfolgt, ist die Angabe des Zahlungszeitpunkts nur erforderlich, wenn der Termin feststeht und

nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.

Hinweis: Die strikte Einhaltung wird im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung

genau untersucht. Die vorgeschriebenen Angaben in einer Rechnung sind zwingende Voraussetzungen

für den Vorsteuerabzug. Zum Teil weisen die Oberfinanzdirektionen die Finanzämter ausdrücklich an, die

gesetzlichen Vorgaben zur Rechnungserteilung strikt einzuhalten und umzusetzen (BMF, Schreiben vom

26.9.2005, Az. IV A 5 – S 7280 a – 82/05).

Umsatzsteuerpflichtig: Zahlung auf Grund vorzeitiger Vertragsauflösung

Ein echter Schadenersatz unterliegt mangels Leistungsaustausch nicht der Umsatzsteuer. Denn er wird

gezahlt, weil derjenige, der leistet, für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Diese

Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein Vertragsverhältnis vorzeitig gegen eine Abstandszahlung

aufgelöst wird. In diesem Fall nimmt der Bundesfinanzhof eine sonstige Leistung an, auch wenn die

Parteien die Abfindung als Schadenersatz bezeichnen.

Im Urteilsfall ging es um einen langjährig abgeschlossenen Beratervertrag, der auf Wunsch des

Beratenden nach langem Streit gegen eine Einmalzahlung einvernehmlich aufgelöst wurde. Der Berater

hat dabei seinen vertraglich bestehenden Rechtsanspruch zum Gegenstand eines entgeltlichen

Geschäfts gemacht. Der Beratende erlangt den Vorteil, dass er ohne weitere Streitigkeiten vorzeitig aus

dem Vertrag entlassen wird. Damit ist ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben zwischen der

erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert. Verzichtet ein Unternehmer also auf eine ihm

zustehende Rechtsposition gegen Entgelt und zwar unabhängig davon, ob auf gesetzlicher oder

vertraglicher Grundlage basierend, unterliegt das Entgelt der Umsatzsteuer.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof sieht in dem entgeltlichen Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche

oder berufliche Tätigkeit auszuüben, generell eine sonstige Leistung. So auch für die vorzeitige Auflösung

eines Mietvertrags gegen Abfindung oder beim Verzicht auf die Lieferung von Gegenständen (BFH-Urteil

vom 7.7.2005, Az. V R 34/03).

Arbeitgeber

1-ProzentRegel:

Erfasst weder Maut noch ADAC-Schutzbrief

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Vignetten und Mautgebühren auf Privatfahrten des

Arbeitnehmers mit dem Firmenwagen, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Der wird nach Ansicht des

Bundesfinanzhofs nicht von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regel erfasst und muss daher noch

zusätzlich als Arbeitslohn versteuert werden.

Mit der 1-Prozent-Regel sind nur solche Kosten abgegolten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem

Halten und Betrieb des Fahrzeugs zwangsläufig anfallen. Vom Arbeitgeber übernommene Mautgebühren

und Vignettenkosten sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt gesondert zu beurteilen. Sofern sie ganz

auf Privatfahrten entfallen, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher geldwerter Vorteil, der

gesondert zu bewerten ist. Entfällt die Straßennutzungsgebühr auf eine berufliche Fahrt, liegen insoweit

Reisenebenkosten vor, die steuerfrei erstattet werden können.

Nicht zu den Gesamtkosten eines Pkw gehören neben der Maut auch Parkgebühren, Aufwendungen für

Insassen- und Unfallversicherungen, Autoreisezug, Fähren sowie Verwarnungs- und Bußgelder. Auch

hier führt die Kostenübernahme anlässlich privater Fahrten zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil.

 

 

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Zahlt die Firma auch Beiträge für einen ADAC-Euro-Schutzbrief, werden auch sie nicht von der

Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regel umfasst. Ein Schutzbrief ist auf den Arbeitnehmer und nicht auf

den Pkw ausgestellt. Damit vermittelt er einen umfassenden Versicherungsschutz für sämtliche eigenen

wie auch fremden Fahrzeuge. Es handelt sich bei der Übernahme der Kosten damit vielmehr um Barlohn,

der mit dem Nennwert als Einnahme anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 14.9.2005, Az. VI R 37/03).

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Australien Nuggets für Arbeitnehmer

Auf die von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer während einer Weihnachtsfeier im Jahr 1998

ausgegebenen Australien Nuggets sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach dem

Lohnfortzahlungsgesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft abzuführen.

Ein Arbeitgeber verteilte während der Weihnachtsfeier an seine Arbeitnehmer Australien Nuggets im Wert

von circa 50 Prozent des jeweiligen Brutto-Monats-Arbeitsentgelts. Die Arbeitnehmer erhielten darüber

hinaus mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den November ein Weihnachtsgeld in Höhe von 50

Prozent des Brutto-Monats-Arbeitsentgelts. Für die Australien Nuggets entrichtete der Arbeitgeber

pauschalierte Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent und zahlte keine Sozialversicherungsbeiträge.

Nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen kann ein Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem

Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von

Betriebsveranstaltungen zahlt. Die Voraussetzungen für eine derartige Pauschalierung lagen hier jedoch

nicht vor. Denn die Australien Nuggets sind nicht aus Anlass der Weihnachtsfeier sondern nur bei deren

Gelegenheit zugewendet worden. Ob ein Arbeitnehmer überhaupt Münzen erhielt und wenn ja wie viele,

entschied im vorliegenden Fall der Arbeitgeber anhand der unterschiedlichen Brutto-Monats-Verdienste.

Damit stellt sich die Art der Zuwendung der Australien Nuggets als eine bloße Zahlungsmodalität des so

genannten Weihnachtsgelds in Form von Goldmünzen dar (LSG Hessen, Urteil vom 14.7.2005, Az. L

8/14 KR 399/03).

Arbeitnehmer

Aufteilung in private und betriebliche Kosten: Bei Dienstreisen nun möglich

Bislang wurden die vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer sowohl beruflich als auch privat

veranlassten Reise dem Arbeitnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zugerechnet. Lediglich eindeutig

betriebliche Aufwendungen, wie etwa Tagungskosten, waren hiervon ausgenommen.

Von dieser Rechtsprechung weicht der Bundesfinanzhof nun ab und lässt eine sachgerechte Aufteilung

nach objektiven Gesichtspunkten bei vom Arbeitgeber veranlassten Reisen grundsätzlich zu. Denn es

gibt keine Vorschrift, nach der die Aufteilung gemischt veranlasster Zuwendungen ausgeschlossen ist. Ist

eine genaue und eindeutige Ermittlung nicht möglich, sind die Einzelteile zu schätzen:

- In einem ersten Schritt sind die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich eindeutig den

beruflichen und privaten Bereichen zuordnen lassen. Das gilt etwa für Tagungskosten auf der

einen und touristische Programme und Unterhaltung auf der anderen Seite.

- Die verbleibenden Gemeinkosten etwa für Flug, Hotel oder Organisation sind grundsätzlich im

Wege einer Schätzung aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist hierbei

grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Reise auf private und

betriebliche Bestandteile entfällt.

- Vom Arbeitgeber getragene Verpflegungskosten sind Arbeitslohn, soweit sie die Pauschalen

übersteigen. Der verbleibende Betrag ist dann wieder wie bei den allgemeinen Kosten beiden

Bereichen zuzuordnen.

Hinweis: Sofern Arbeitgeber für eine Vielzahl von Mitarbeitern eine Reise organisieren, sollten sie

dennoch vorab eine sog. Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen (BFH- Urteil vom

18.8.2005, Az. VI R 32/03).

Anrufungsauskunft „Lohnsteuer“: Für Steuerfestsetzung nicht bindend

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können beim für die Betriebsstätte zuständigen Finanzamt

(Betriebsstättenfinanzamt) eine Anrufungsauskunft über ihre Pflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren

 

 

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einholen. Die Verbindlichkeit der Auskunft erstreckt sich allerdings nur auf den Lohnsteuerabzug und

nicht auf die spätere Einkommensteuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt (Betriebsstätten- und

Wohnsitzfinanzamt müssen nicht identisch ein). Da der Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer nur ein

Vorauszahlungsverfahren darstellt, haben in diesem Zusammenhang vom Betriebsstättenfinanzamt

vertretene Rechtsauffassungen nur vorläufigen Charakter. D.h., die Finanzverwaltung ist in dem sich

anschließenden Veranlagungsverfahren vor dem Wohnsitzfinanzamt grundsätzlich nicht daran gebunden.

In dem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um eine Abfindung, die das

Betriebsstättenfinanzamt für steuerfrei befunden hatte. Erst im Nachhinein stellte sich heraus, dass die

Arbeitsplätze umstrukturiert wurden und daher keine Entlassungsentschädigung im eigentlichen Sinn

vorlag. Bei der Veranlagung wurde von dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers die

Abfindungszahlung auf Grund dessen als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt behandelt. Auch wenn, wie in

diesem Fall, durch die vorherige objektiv unrichtige Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts ein Schaden

entsteht, d.h. die Betroffenen sich ggf. sogar gegen ein Abfindungsangebot in der konkreten Höhe

entschieden hätten, müssen Arbeitnehmer dies in ihrer Einkommensteuererklärung hinnehmen.

Hinweis: Ist durch die unvorhergesehene Besteuerung durch das Wohnsitzfinanzamt ein Schaden

entstanden, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Festsetzung. Ein

eventueller Schadenersatzanspruch könnte höchstens in einem Verfahren gegen das

Betriebsstättenfinanzamt geltend gemacht werden (FG Hamburg, Urteil vom 11.5.2005, Az. VI 295/03).

Abschließende Hinweise

Neue Jahresarbeitsentgeltgrenzen: Für die Krankenversicherungspflicht

Arbeiter und Angestellte sind nur dann krankenversicherungspflichtig, wenn das regelmäßige

Jahresarbeitsentgelt die für das jeweilige Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) nicht

übersteigt.

Seit dem Jahr 2003 gelten unterschiedliche Grenzen für Mitglieder von Krankenkassen einerseits und

Versicherte der privaten Krankenversicherung andererseits:

- Jahresarbeitsentgeltgrenze für Mitglieder von Krankenkassen

Die JAG für die bei den gesetzlichen Krankenkassen - freiwillig oder pflichtversicherten -

Beschäftigten wird vom 1.1.2006 an auf jährlich 47.250 EUR (das sind 75 Prozent der neuen

Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) festgesetzt. Im Jahre 2006

sind somit die bei Krankenkassen versicherten Arbeiter und Angestellte im gesamten

Bundesgebiet nicht krankenversicherungspflichtig, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt

die JAG von 47.250 EUR jährlich oder 3.937,50 EUR monatlich übersteigt.

Hinweis: Die Arbeitgeber haben daher u.a. zu prüfen, ob bei bisher freiwillig versicherten

Arbeitnehmern infolge Unterschreitens der neuen JAG Krankenversicherungspflicht eintritt und

ob andere Beschäftigte wegen Überschreitens der JAG zum 1.1.2006 krankenversicherungsfrei

werden.

- Jahresarbeitsentgeltgrenze für Versicherte der privaten Krankenversicherung

Für Beschäftigte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAG des Jahres 2002 (= 40.500

EUR jährlich oder 3.375 EUR monatlich) krankenversicherungsfrei waren und bei einer privaten

Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (d.h. einer

Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den Versicherungsumfang der gesetzlichen

Krankenversicherung gewährt und keine Ergänzungsversicherung zur gesetzlichen

Krankenversicherung darstellt), beträgt die JAG im Jahre 2006 nur jährlich 42.750 EUR oder

3.562,50 EUR monatlich. Damit gilt für die bereits in der privaten Krankenversicherung

versicherten Arbeitnehmer die JAG auf bisheriger Grundlage weiter und wird, wie bisher auch,

entsprechend der Einkommensentwicklung fortgeschrieben. Durch diese Regelung soll den

bereits in die private Krankenversicherung gewechselten Arbeitnehmern sowohl die Möglichkeit

zur weiteren Versicherung in der privaten Krankenversicherung gegeben als auch die Rückkehr

in die gesetzliche Krankenversicherung bei gleich bleibendem Arbeitsentgelt genommen werden.

Hinweis: Die Arbeitgeber haben daher zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt der in der privaten

Krankenversicherung versicherten Beschäftigten die für diesen Personenkreis geltende JAG

 

 

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noch überschreitet oder ob wegen Unterschreitens der für die in der privaten

Krankenversicherung Versicherten geltenden besonderen JAG zum 1.1.2006

Krankenversicherungspflicht eintritt.

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB

anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle

des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 lag bei Redaktionsschluss noch nicht

vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2005 beträgt 1,17 Prozent. Damit

ergeben sich folgende Verzugszinsen:

- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent

- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag

(§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent

- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der

Vergangenheit:

- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent

- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent

- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent

- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent

- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent

- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

Steuertermine im Monat Januar 2006

Im Monat Januar 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung

und Zahlung per Scheck – bis Dienstag, den 10.1.2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und

Zahlung per Scheck – bis Dienstag, den 10.1.2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten

Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Freitag, den

13.1.2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist

ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die

Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und

Gewähr auszuschließen.