Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Stand: 1. März 2007

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1)

Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag

maßgebend.

(2)

Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

(3)

Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben,

als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.

(4)

Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen

und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich

vereinbart ist.

(5)

Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen

dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung

mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der

Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

2. Verschwiegenheitspflicht

(1)

Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im

Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu

bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2)

Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen

Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten

Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren

Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

(3)

Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des

Steuerberaters.

(4)

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter

Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der

Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner

Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(5)

Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO

 bleiben unberührt.

(6)

Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die

Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber

 hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines

Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen

Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber

erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine –

vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.

3. Mitwirkung Dritter

(1)

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte

sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

(2)

Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat

der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1

verpflichten.

(3)

Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern

 (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG

 zu verschaffen.

(4)

Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz,

einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz

nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür

Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf

das Datengeheimnis verpflichtet.

 

4. Mängelbeseitigung

(1)

Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist

Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht - wenn und soweit es

sich bei dem Mandat um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne §§ 611, 675 BGB handelt - die

 Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber

beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen

Steuerberater festgestellt wird.

(2)

Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen

Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des

Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner

Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

(3)

Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit

auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten

gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,

wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

 

5. Haftung

(1)

Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

(2)

Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig

verursachten Schadens wird auf 1,0 Millionen € 1)(in Worten: Eine Million €) begrenzt.

(3)

Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in

Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die

gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen

Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

(4)

Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren

Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er

-

in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,

-

ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an,

-

ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.

 

 

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(5)

Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen

als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche

Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.

(6)

Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

6. Pflichten des Auftraggebers

(1)

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des

Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die

Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben,

dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes

gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags

von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen

Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache

zu halten.

(2)

Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder

seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

(3)

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen

schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die

Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(4)

Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein,

so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und

Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet

und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu

vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt

Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der

Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.

 

7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er

mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater

berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des

Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den

Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf

Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen

Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater

von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

8. Bemessung der Vergütung

(1)

Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach

§ 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte

und Steuerberatungsgesellschaften.

(2)

Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2

und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2

und § 632 Abs. 2 BGB).

(3)

Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit

unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

9. Vorschuss

(1)

Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der

Steuerberater einen Vorschuss fordern.

(2)

Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger

Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht.

Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten

rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit

erwachsen können.

 

10. Beendigung des Vertrags

(1)

Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten

Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der

Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2)

Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung

hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer

schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit

diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

(3)

Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten

des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und

keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese

 Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.

(4)

Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags

erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu

geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft

abzulegen.

(5)

Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung

des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien

sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu

löschen.

(6)

Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.

 

11. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des

Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer

schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen

Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

 

12. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1)

Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des

Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses

Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in

Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem

er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2)

Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater

aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt

jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die

 Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen

Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3)

Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der

Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder

Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(4)

Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern,

bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die

Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit

der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom

Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung

eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

 

13. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1)

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches

Recht.

(2)

Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle,

wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.

 

14. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,

wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung

ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

 

15. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

 

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1) Bitte ggf. Betrag einsetzen. (Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, muss die vertragliche Versicherungssumme wenigstens 1 Million € für den einzelnen Schadensfall betragen; anderenfalls ist der Abs. 2 zu streichen.)

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Kanzlei Thorsten Stahl  —  Steuerberater